ZPLAN Haustechnik GmbH Technische Gebäudeausrüstung
  • Elektrotechnik
  • Installationstechnik
  • Maschinenbau

Elektrotechnik - Installationstechnik - Maschienenbau

Unsere Leistungen für Sie

Wir übernehmen Planung und Ausschreibungen für

  • Elektrotechnik
  • Heizung – Sanitäre
  • Lüftungsanlagen
  • Kälte- und Klima
  • Maschinelle Anlagen

Sowie die entsprechende Überwachung der Erstellung der Anlagen, Abnahme und Abrechnung dieser Anlagenteile.

Wir beraten, planen und übernehmen die Bauüberwachung für Sie.

Beratung

Beratung

  • Bestandsaufnahmen
  • Begutachtungen und Überprüfungen
  • Erstellung von Gutachten
  • Wirtschaftlichkeitsberechnung und Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • Überprüfung von Projektunterlagen
Planung

Planung

  • Grundlagenermittlung & Vorplanung
  • Entwurfsplanung
  • Bewilligungsplanung (Genehmigungsplanung)
  • Einreichungen bei Gerwerberechtsverfahren
  • Projekt- und Ausführungsleitplanung
  • Ermittlung der Mengen
  • Erstellung der Ausschreibungen (Leistungsverzeichnisse)
  • Angebotsprüfung mit Preisspiegel
  • Mitwirkung bei der Vergabe und Vergabeverhandlungen
  • Prüfung und Freigabe von Montage- bzw. Werkplänen ausführender Unternehmen
  • Vertragsausfertigung für die Ausführung
Bauüberwachung

Bauüberwachung

  • Fachbauaufsicht mit Überwachung der Anlagenausführung
  • Herstellungsüberwachung
  • Überprüfung der Anlagen auf vertragsgemäße Ausführung
  • Überprüfung der Abrechnungsunterlagen
  • Rechnungsprüfung
  • Mängelfeststellung
  • Vorbereitung/Mitwirkung bei der Übergabe an den Auftraggeber
  • Prüfung und Freigabe von Montage- bzw. Werkplänen

Berufsbild

Technische Büros - Ingenieurbüros sind keine Hersteller.
Sie befassen sich ausschließlich:

  • mit der Beratung und Erstellung von Plänen, Berechnungen, Gutachten und Studien,
  • der Durchführung von Untersuchungen und Messungen,
  • auch mit der Überwachung und Abnahme von Projekten,
  • der Prüfung projektgerechter Ausführung und der projektbezogenen Rechnungen,
  • Vertretung des Auftraggebers vor Behörden
  • sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen.

Das Technische Büro – Ingenieurbüro arbeitet unabhängig und neutral.
Es nimmt an der Ausführung des Werkes selbst nicht teil und es arbeitet in Vertretung und treuhändisch für seinen Auftraggeber.


Fachgebiete

Das Ingenieurbüro ZPLAN arbeitet auf den technischen Tätigkeitsfeldern:

  • Elektrotechnik / Stark- und Schwachstrom
  • Installationstechnik / Heizung – Sanitäre – Lüftung – Kälte und Klimatechnik
  • Maschinenbau

In allen diesen Tätigkeitsfeldern sind Technische Büros – Ingenieurbüros hochqualifizierte Spezialisten, denn der Befähigungsnachweis, den der Inhaber eines Technischen Büros erbringen muss, ist einer der strengsten, den die österreichische Gewerbeordnung kennt.


Qualifikationen

Die erfolgreiche Ablegung der Matura an einer Berufsbildenden Höheren Schule oder das Absolvieren eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums, daran anschließend eine langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche Ablegung einer strengen Befähigungsprüfung sind erforderlich, bevor ein Technisches Büro - Ingenieurbüro gegründet werden darf.

Technische Büros – Ingenieurbüros beraten, planen, berechnen, untersuchen und überwachen. Sie sind vom Anfang bis zum Ende für ihren Auftraggeber da, von der Überprüfung der Angebote der Erzeugungsunernehmen bis zur Überwachung, Überprüfung und Abnahme bei der Herstellung eines Werkes, von der Beratung über die Planung und Berechnung bis zur Fertigstellung einer Studie, Untersuchung oder Messung.

Die fachliche Berufsausbildung mit der erfolgreiche Ablegung der strengen Befähigungsprüfungen, Absolvieren der bildenden Höheren Schulen und daran anschließend eine langjährige Fachpraxis mit der Umsetzung von zahlreichen Projekten garantiert eine fachlich kompetente Planung und Überwachung der Erstellung eines Gewerkes.


Standesregeln für Ingenieurbüros

Verhaltensregeln gegenüber Auftraggebern (Kunden), anderen Berufsangehörigen (Berufskollegen)

Standesgemäßes Verhalten:

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Ingenieurbüros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz "Beratende Ingenieure" genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

§ 3. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.
  2. Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.
  3. Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrages beeinflusst sein könnte, ist er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren.
  4. Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.
  5. Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber, wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw., oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.

§ 4. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
  2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, dass das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.
  3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.
  4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.

Die Standesregeln der Ingenieurbüros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL. 726/1990 festgelegt:
Quelle:WKO Standesregeln für Ingenieurbüros