Beratung
- Bestandsaufnahmen
- Begutachtungen und Überprüfungen
- Erstellung von Gutachten
- Wirtschaftlichkeitsberechnung und Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Überprüfung von Projektunterlagen
Elektrotechnik - Installationstechnik - Maschienenbau
Sowie die entsprechende Überwachung der Erstellung der Anlagen, Abnahme und Abrechnung dieser Anlagenteile.
Technische Büros - Ingenieurbüros sind keine Hersteller.
Sie befassen sich ausschließlich:
Das Technische Büro – Ingenieurbüro arbeitet unabhängig und neutral.
Es nimmt an der Ausführung des Werkes selbst nicht teil und es arbeitet in Vertretung und treuhändisch für seinen Auftraggeber.
Das Ingenieurbüro ZPLAN arbeitet auf den technischen Tätigkeitsfeldern:
In allen diesen Tätigkeitsfeldern sind Technische Büros – Ingenieurbüros hochqualifizierte Spezialisten, denn der Befähigungsnachweis, den der Inhaber eines Technischen Büros erbringen muss, ist einer der strengsten, den die österreichische Gewerbeordnung kennt.
Die erfolgreiche Ablegung der Matura an einer Berufsbildenden Höheren Schule oder das Absolvieren eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums, daran anschließend eine langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche Ablegung einer strengen Befähigungsprüfung sind erforderlich, bevor ein Technisches Büro - Ingenieurbüro gegründet werden darf.
Technische Büros – Ingenieurbüros beraten, planen, berechnen, untersuchen und überwachen. Sie sind vom Anfang bis zum Ende für ihren Auftraggeber da, von der Überprüfung der Angebote der Erzeugungsunernehmen bis zur Überwachung, Überprüfung und Abnahme bei der Herstellung eines Werkes, von der Beratung über die Planung und Berechnung bis zur Fertigstellung einer Studie, Untersuchung oder Messung.
Die fachliche Berufsausbildung mit der erfolgreiche Ablegung der strengen Befähigungsprüfungen, Absolvieren der bildenden Höheren Schulen und daran anschließend eine langjährige Fachpraxis mit der Umsetzung von zahlreichen Projekten garantiert eine fachlich kompetente Planung und Überwachung der Erstellung eines Gewerkes.
Verhaltensregeln gegenüber Auftraggebern (Kunden), anderen Berufsangehörigen (Berufskollegen)
Standesgemäßes Verhalten:
§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Ingenieurbüros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz "Beratende Ingenieure" genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.
§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.
§ 3. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:
§ 4. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:
Die Standesregeln der Ingenieurbüros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL. 726/1990 festgelegt:
Quelle:WKO Standesregeln für Ingenieurbüros